Buchkritik -- Ulrich Vosgerau -- Die Herrschaft des Unrechts

Umschlagfoto, Buchkritik, Ulrich Vosgerau, Die Herrschaft des Unrechts , InKulturA Spätestens seit 2015, das Jahr, in dem die bis dahin beispiellose und totale Grenzöffnung Deutschland mit über zwei Millionen „Flüchtlingen“ bereicherte, oder, um einen Ausdruck der Grünen-Politikerin Katrin Göring-Eckardt zu benutzen, „beschenkte“, ist die Anwendung von Recht und Gesetz der Beliebigkeit des Wohlgefühls politischer Korrektheit gewichen.

Der Jurist Ulrich Vosgerau zeigt in seinem Buch „Die Herrschaft des Unrechts“, das auf seinem Aufsatz gleichen Titels m politischen Monatsmagazin Cicero basiert, warum die Regierung, unter Mithilfe der Medien, weder das Recht noch das Grundgesetz respektiert und anstelle dessen eine Politik betreibt, die sich, aus welchen Gründen auch immer, dafür entschieden hat, unser Land in eine gesellschaftliche Krise zu führen.

Wie schon die diversen „Rettungen“ von Griechenland gegen bestehendes EU-Recht verstoßen haben, so ist auch die Flutung Deutschlands mit vorwiegend muslimischen Jungmännern wider geltendes Recht geschehen. Juristisch hätte niemandem, der aus einem sicheren Drittstaat kommend und in Deutschland Asyl beantragen wollte, die Einreise gestattet werden dürfen, denn zuständig für die Klärung eines Asylanspruchs wäre, zumindest nach EU-Recht, das Land, in dem er zuerst europäischen Boden betreten hat. Die Motive der Kanzlerin, die deutschen Grenzen für „nicht zu kontrollierend“ zu erklären, werden erst, so Vosgerau, zukünftige Historiker beleuchten können. Tatsache ist und bleibt, dass die Regierung ihre Pflicht zur Durchsetzung von geltendem Recht vorsätzlich vernachlässigt hat.

Auch und gerade für juristische Laien, also für den normalen Bürger, dessen Rechtsverständnis oftmals mit angewendetem Recht kollidiert, führt der Autor die maßgeblichen Paragraphen an und enttarnt den gern zur angeblichen Rechtskonformität benutzen Terminus „Anwendungsvorrang“ als, wenn nicht gar Lüge, so zumindest als grobe Verdrehung juristischen Kontexts. Im Klartext, so Vosgerau, „Es bedarf keines besonderen Procederes, wenn man Rechtsnormen oder gar die Verfassung nicht mehr einhalten will. Parlament oder Bundesverfassungsgericht müssen nicht einmal informiert werden. Man kann Gesetze, man kann die Verfassung einfach weglassen, wenn dies ›hilfreich‹ (Angela Merkel) erscheint.“

Eine unrühmliche Rolle bei der politisch inszenierten und von den Medien gehypten „Willkommenskultur“ spielten Journalisten, die ihren Informationsauftrag dahingehend missverstanden haben, als sie sich in der Rolle der Volkserzieher gefielen und alle, die sich kritisch mit den Konsequenzen offener Grenzen und des daraus resultierenden millionenfachen unkontrollierten Betretens deutschen Bodens, als Feinde der Menschlichkeit, des Islam, des Fremden, kurz, als Nazis und Rechtsextreme tituliert haben. Mit bis heute bleibender Wirkung, denn der Personenkreis, der eigentlich angesichts des permanenten Rechtsbruches lautstark hätte protestieren müsste, also Juristen, Anwälte und Hochschullehrer, gefiel und gefällt sich in lautem Schweigen, aus Angst von den sog. Qualitätsmedien als Staatsfeind bezeichnet zu werden.

Ulrich Vosgerau als Mann gepflegter juristischer Diktion würde diese, im Gegensatz zum Rezensenten, der sich einer etwas volkstümlicheren Ausdrucksweise bedienen darf, natürlich niemals als Weicheier und Feiglinge bezeichnen.

Die Willkommenshysterie ist, zumindest bei vielen Bürgern, längst vorbei und glaubt man dem Autor, der so manche nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Aussage von Politikern wahrgenommen hat, die hinter vorgehaltener Hand den Ausgang des seit 2015 stattfindenden Menschenexperiments ebenfalls kritisch sehen, so steht die spannenden Frage nach der Anwendung des Artikel 20/4 des Grundgesetzes im Raum:

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Ist Ulrich Vosgerau der Meinung, dass dieser Artikel erst dann in Kraft treten kann, wenn es eigentlich bereits zu spät ist, oder wie er es ausdrückt: „Solange Teile der Ordnung noch bestehen, ist Widerstand aufgrund des Widerstandsartikels nicht erlaubt, da das Kriterium ‚keine andere Abhilfe‘ noch nicht erfüllt ist. Ist dieser Punkt schließlich erfüllt – ist die Ordnung also weithin beseitigt –, ist Widerstand zwar rechtlich erlaubt, dürfte aber praktisch nicht mehr möglich sein“, hat der Bürger als zugegeben juristischer Laie doch das Empfinden, eben nicht nur Teile dieser Ordnung bereits als zerstört zu sehen, sondern „die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung“ sind bereits in Gänze ausgehebelt und eben nicht mehr „an Gesetz und Recht gebunden.“ Zumal, und an dieser Stelle ist der Autor mehr als deutlich, wenn er die Asylpolitik der Kanzlerin in seinem Beitrag für den Cicero als "Putsch" bezeichnet hat.

Wann also Widerstand, wenn nicht genau hier und heute?




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Veröffentlicht am 13. April 2019